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Impressum

 

Angaben gemäß §5 TMG

Norddeutsche Handels-und Entwicklungsgesellschaft mbH
Inhaberin: Sylvia Peters

Am Ring  3
24806 Hohn
Mobil: +49 (0) 173 904 33 27

Festnetz: +49 (0) 4335 20 300 56

E-Mail: carsten.wuesthoff@gmail.com
 

Vertreten durch:
Carsten Wüsthoff
 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
USt-IdNr. gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE 325414430

 

Register:
Handelsregister mit
Registernummer: HRB 20823
Registergericht: Kiel

 

Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV:

Norddeutsche Handels-und Entwicklungsgesellschaft mbH
Carsten Wüsthoff

Büro:

Am Ring 3
24806 Hohn

Fertigung:

Am Ring 3,  24806 Hohn 

 

Design und Entwicklung Website

Appliner GmbH
Am Bahnhof 23
97762 Hammelburg
Telefon: +49 9732 1814
E-Mail: info@appliner.de
Internet: www.appliner.de

 

Haftungsausschluss

Inhalt des Onlineangebotes

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Urheber- und Kennzeichenrecht

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I.Geltung / Vertragsschuss

1.Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.

3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit dem Besteller getätigten Abschlüsse und Vereinbarungen.

II. Preise

1. Es gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preise aus dem Angebot.

2. Ändert sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss die Summe der außerhalb unseres Betriebs entstehenden Kosten (Abgaben oder andere Fremdkosten), die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir berechtigt, die Preise im entsprechenden Umfang jeweils zum 1. des Kalendermonats anzupassen.

III. Zahlungsbedingungen

1. Sofern keine anderen Vereinbarungen gelten, sind die Zahlungen in EUR innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu leisten.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

1. Unsere Lieferzeiten sind annähernd für den Lieferer unverbindlich und durch Lieferungsmöglichkeiten und -fristen der Lieferwerke des Lieferers bedingt. Lieferer haftet nicht für rechtzeitige Beförderung.

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung jedoch nicht vor der fälligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

3. Sie gilt mit Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn Absendung ohne Verschulden des Liefers oder seines Lieferanten unmöglich ist.

4. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeachtet der Rechte des Lieferers aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum während dessen Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig.

5. Bei Verzug des Lieferers ist Besteller nach angemessener Nachfrist insoweit zum Rücktritt berechtigt, als Lieferung nicht innerhalb dieser Nachfrist erfolgt.

6. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferanten oder Lieferfristen sind soweit nichts anderes vereinbart wird, ausgeschlossen.

7. Tritt Lieferer infolge nicht zu vertretender Unmöglichkeit fristgemäßer Leistung oder infolge Vernichtung oder Beschädigung des Liefergegenstandes vom Vertrag zurück, so sind Ersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

8. Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, innere und äußere Unruhen, Wirtschaftskämpfe, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Maschinenausfall und ähnliches verlängern die Lieferfrist, auch wenn sie während Lieferverzug eingetreten sind.

V. Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt

1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur völligen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, z. B. Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen, Einstell – und Versicherungskosten und Kosten der Rechtsverfolgung. Bei Vergleichsverfahren und Insolvenzen gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des § 43 der Konkursordnung an Waren und Erlös als vereinbart. Im Falle eines Wiederverkaufs gilt die Kaufpreisforderung bei Kaufabschluss als an uns abgetreten. Bei einer Verarbeitung räumt uns der Käufer das Miteigentum ein und tritt bei einer Veräußerung das Recht auf den Kaufpreis an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt die Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. Vor erfolgter Zahlung darf der Käufer die Waren an einen Dritten weder verpfänden noch sicherheitshalber übertragen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer gegen Vollkasko zu versichern, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Kaskoversicherung dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt der Verkäufers ergebenen Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig auch soweit Wechsel mit später Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an dem Kaufgegenstand und der Verkäufer ist berechtigt sofort eine Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückhaltungsrechts zu verlangen. Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass wir den Anspruch auf Herausgabe zuvor durch Klage geltend machen müssten. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet die Zahlungsverpflichtung des Käufers, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf die Gesamtschuld gutgebracht, ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Abzahlungsgeschäfte mit solchen Käufern, die im Handelsregister eingetragen sind. Kommt im Fall eines Abzahlungsgeschäftes ein Käufer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen bzw. Wechsel/Schecks, ganz oder zum Teil in Verzug und beträgt die Summe, mit deren Zahlung er im Verzug ist, mindesten den zehnten Teil des Kaufpreises des Kaufgegenstandes, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, beim Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag infolge von Nichterfüllung, kann die Gebrauchsvergütung und der evtl. Ersatz für Beschädigungen, die der Käufer dem Verkäufer zu zahlen hat, verbindlich auch durch eine vom Verkäufer zu veranlassender Schätzung, durch eine von ihm bestimmende Schätzungsstelle, festgestellt werden. Die Gebrauchsvergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnet sich in diesem Falle aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Schätzpreis.

VI. Versand, Gefahrübergang

1. Durch die Übergabe des Gutes geht die Gefahr an den Spediteur oder Frachtführer am Versandort (Lieferwerk, Standort oder Lager des Lieferers) auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

2. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

VII. Mangelhaftung

1.Für Mängel der Lieferung bei fabrikneuen Maschinen haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 6 Monate seit dem Liefertag unbrauchbar werden. Für die Beurteilung, ob die Mängelrüge berechtigt ist oder nicht, ist ausschließlich das Ergebnis der beim Lieferwerk vorgenommen sorgfältigen Prüfung maßgebend. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung für Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Lieferer haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder die Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird. Als Mangel im Sinne der Lieferbedingungen ist auch das Fehlen zugesicherten Eigenschaften anzusehen. Lieferer ist während Verzug des Bestellers zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet. Für Lieferteile die durch ihre stoffliche Beschaffenheit oder nah Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. „Gebrauchte Maschinen“ und Gegenstände, „Neue Maschinen“ Gegenstände aus zweiter Hand verkauft Lieferer in dem Zustand, in welchem sie sich befinden, nur mit dem vorhandenen Zubehör, Haftung und Schadensersatz für offen und heimliche Mängel sind hier ausgeschlossen. Sie gelten mit Besichtigung, Abholung oder Verladung als abgenommen und genehmigt. Zur Vornahme aller dem Lieferer zur Behebung von Mängeln notwendig erscheinenden Änderungen zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und auf Wunsch Hilfskräfte zu stellen. Die entstehenden Kosten trägt der Lieferer, wenn die Beanstandung berechtigt ist, sonst der Besteller. Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betroffenen Teile auf sein Verlangen frachtfrei an die aufzugebende Adresse abzusenden.

2. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

3. Lohnarbeiten gelten mit der Abnahme spätestens jedoch mit Abholung oder Versand als genehmigt. Bei Lohnarbeiten haftet der Lieferer nur für Nachbesserung, die dann ausgeschlossen ist, wenn der Besteller eigenmächtig Nachbesserung vornimmt. Ergeben sich bei der Bearbeitung material- oder konstruktionsbedingte Schwierigkeiten oder treten Beschädigungen auf, die trotz ordnungsgemäßer Bearbeitung auf die Beschaffenheit des Materials oder auf Besonderheiten der Konstruktion zurückzuführen sind, so haftet Lieferer hierfür nicht. Während Verzug des Bestellers besteht keine Verpflichtung zur Nachbesserung. Führt eine Nachbesserung nicht zur Beseitigung der Mängel oder gerät Lieferer dadurch in Verzug, dass er eine ihm vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstreichen lässt, ist der Besteller dann berechtigt zu mindern. Andere gesetzliche Haftungsansprüche und Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt

1. Mit Ausnahme von Lohnarbeiten hat Besteller ein Rücktrittsrecht, wenn Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lässt oder wenn die Nachbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird, alle anderen Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Lieferung und Zahlung ist Rendsburg

Stand: 07.05.2019